- Versandverfahren
- regelt unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der am Außenhandel beteiligten Personen die Beförderung von Waren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Orten. Das für alle Mitgliedstaaten geltende gemeinschaftliche V. (gVV) unterscheidet zwischen dem externen T1-Verfahren für unverzollte ⇡ Nichtgemeinschaftswaren und bes. zu überwachende Waren und dem internen T2-Verfahren für verzollte ⇡ Gemeinschaftswaren. Nach Art. 91 ZK können im externen Verfahren Nichtgemeinschaftswaren befördert werden, ohne dass diese Waren Einfuhrabgaben oder handelspolitischen Maßnahmen unterliegen; ferner Gemeinschaftswaren, die bei der Ausfuhr in ein Drittland bestimmten Gemeinschaftsmaßnahmen (z.B. Marktordnung) unterzogen werden und ggf. Ausfuhrförmlichkeiten (nach Außenwirtschaftsrecht) zu erfüllen haben. Daneben treten weitere Versandverfahren. Das nach den gleichen Verfahrensregeln abzuwickelnde gemeinsame V. (gemVV) mit den EFTA-Staaten. Carnet TIR, sofern nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind: (1) Eine solche Beförderung außerhalb der Gemeinschaft beginnen oder enden soll oder (2) eine solche Beförderung sowohl Warensendungen betrifft, die im Zollgebiet der Gemeinschaft abgeladen werden sollen, als auch Warensendungen, die in einem Drittland abgeladen werden sollen, oder (3) eine solche Beförderung zwischen zwei innerhalb der Gemeinschaft liegenden Orten über das Gebiet des Drittlandes vorgenommen wird. Auch ist eine Beförderung mit ⇡ Carnet ATA als Versandschein zugelassen, ebenso aufgrund des Rheinmanifestes, nach dem NATO-Abkommen mit Vordruck 302 und durch die Post.- Die Person, die selbst oder durch einen befugten Vertreter die Anmeldung zum gVV abgibt, ist der Hauptverpflichtete, der für die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens haftet. Er hat: (1) Die Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen und die Versandpapiere vorzulegen; (2) die Vorschriften über das gVV einzuhalten. Warenführer und Warenempfänger haben in Kenntnis der Versandguteigenschaft und unter Wahrung der Nämlichkeitssicherung für eine fristgerechte Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle zu sorgen. Im gVV wird i.d.R. die ⇡ Nämlichkeit der Ware durch amtlichen Verschluss gesichert.- Der Hauptverpflichtete hat im gVV eine Sicherheit zu leisten, damit die Erfüllung der ⇡ Zollschuld und die Zahlung der übrigen Eingangsabgaben gewährleistet ist (Art. 94 ZK). Vereinfachungen im Verfahren wie sie in Art. 97 ZK vorgesehen sind, werden nach dem Ausschussverfahren geregelt.- 2. Für das interne V. gelten die Bestimmungen der Art. 163 bis 165 ZK. Danach können Gemeinschaftswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft gelegenen Orten ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status über das Gebiet eines Drittlandes befördert werden (z.B. nach Italien über die Schweiz). Die Bestimmungen für das externe Versandverfahren wie Gestellung, Sicherheitsleistung und Hauptverpflichteter gelten für das interne gVV entsprechend (Art. 163 III ZK).- Eine Beförderung im internen Versandverfahren kann auch erfolgen: (1) Mit ⇡ Carnet TIR (TIR-Übereinkommen); (2) mit Carnet ATA (ATA-Übereinkommen) als Versandschein; (3) aufgrund des Rheinmanifestes (Art. 9 der revidierten Rheinschifffahrtsakte); (4) mit Vordruck 302 gemäß dem am 19.6.1951 in London unterzeichneten Abkommen der NATO-Vertragsparteien über das Statut ihrer Streitkräfte; (5) durch die Post (einschließlich Postpaket). Wegen des zollrechtlichen Status vgl. Art. 313 ff. ZK-DVO).
Lexikon der Economics. 2013.